Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Gültig ab 1. Juli 2002
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.
- Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße
vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
- Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel wie Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern unverzüglich anzuzeigen. Bei erkannten Mängeln
darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden; anderenfalls sind Gewährleistungsrechte
des Käufers ausgeschlossen. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden
bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
- Soweit wir gegenüber einem Verbraucher für Mängel i.S. des § 434 BGB gewährleistungspflichtig
sind und dies ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich ist, werden wir unter Berücksichtigung
der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festlegen. Sollte
diese zweimal fehlschlagen oder dem Käufer gegenüber unzumutbar sein, hat unser Kunde nach seiner Wahl
Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei grobem
Verschulden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten gegenüber einem Verbraucher leisten wir nach dem Gesetz
Schadenersatz. Im übrigen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers -
mit Ausnahme von Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos - ausgeschlossen.
- Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
- Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit
unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß § 6 der
unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 1.1.1999.
- Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen,
ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden
Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.
- Bei unseren vollkaufmännischen Geschäftspartnern sind wir berechtigt, mit Forderungen und
gegen Verbindlichkeiten aufzurechnen, die von uns bzw. gegen uns oder eine mit uns verbundene
Gesellschaft gegenüber dem Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bestehen. Die Aufrechnung
ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten noch nicht fällig sind; in diesen
Fällen wird die Wertstellung abgerechnet.
Die mit uns verbundenen Unternehmen sind INTERPARES-MOBAU GmbH & Co. KG und VÖRDER Baustoffhandel
GmbH. Als mit dem Käufer verbundene Unternehmen werden diejenigen angesehen, die in öffentlichen
Registern oder in Publikationen als seine verbundenen Unternehmen ausgewiesen werden.
- 8. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Stade.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält
sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
ezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt
der Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk
oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den,
den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks,
von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für
die Rechte des Insolvenzverwalters.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen
( VOB, Teile B und C ) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen
im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.